Zukünftig müssen Kunden durch veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen bei der An- und Abmeldung von Stromverträgen die folgenden Informationen beachten.
Ab dem 6. Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft.
Ab dann sind rückwirkende An- oder Abmeldungen von Stromverträgen gesetzlich nicht mehr erlaubt.
Eine An- oder Abmeldung ist dann somit nur noch im Voraus möglich.
Mit den nachfolgenden Empfehlungen können Sie potentielle Probleme vermeiden:
1. Planen Sie für die An- oder Abmeldung genügend Vorlaufzeit ein
2. Vorgehen bei An- oder Abmeldung
- Teilen Sie uns Ihre Anmeldung frühzeitig (mind. 14 Tage im Voraus) mit. So können wir Sie pünktlich anmelden. Bitte erfragen Sie hierfür im Vorfeld die Zählernummer und Marktlokationsnummer Ihrer neuen Abnahmestelle beim Hauseigentümer und teilen Sie uns diese bei Anmeldung mit.
- Teilen Sie uns Ihre Abmeldung frühzeitig mit (ebenfalls mind. 14 Tage im Voraus).
WICHTIG: Eine rückwirkende Abmeldung ist gesetzlich ausgeschlossen!
Erfolgt Ihre Abmeldung zu spät, bleibt Ihr Vertrag mindestens bis zum Tag der Meldung bestehen, und es entstehen für Sie zusätzliche Kosten.
3. Zählerstand:
Bitte übermitteln Sie kurzfristig nach dem Ein- bzw. Auszug den Zählerstand zum Ein- bzw. Auszugsdatum, entweder per E-Mail (Kundenbuero@stadtwerke-st-wendel.de), im Kundenportal (https://www.stadtwerke-st-wendel.de/kundenportal), oder telefonisch unter 06851/902-555 (Unsere KI Lilli nimmt Ihre Daten gerne rund um die Uhr auf).
Der einfachste Weg:
Kommen Sie 14 Tage vor Ihrer geplanten An- oder Abmeldung (mit der Zählernummer und der Marktlokationsnummer) in unserem Kundenbüro im St. Floriansweg 2 in St. Wendel vorbei – die Öffnungszeiten finden Sie auf unserer Internetseite.
Abschließende Hinweise
Zum 06.06.2025 tritt ebenfalls der sogenannte 24 Stunden-Lieferantenwechsel in Kraft. Bitte beachten Sie:
Die Umsetzung des Lieferantenwechsels innerhalb von 24 Stunden betrifft ausschließlich die Marktteilnehmer (Netzbetreiber und Lieferanten) und hat keine Auswirkung auf Ihre aktuelle Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist.
Die neuen Vorgaben entstammen alle dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 20a Abs. 2 EnWG). Weitere Informationen finden Sie auch direkt auf der Seite der Bundesnetzagentur.